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Berufliche Bildung

  • Publiziert in Bildung
Berufsbildungsbereich Kochen 4804


lhhi berufliche bildung


Berufliche Bildung bringt´s!


Schule aus. Was tun?

Was wird aus mir, wenn die Schule aus ist?
Wie finde ich das Berufsfeld, das zu mir passt?
Wo kann ich eine gute Ausbildung machen, die meinen Bedürfnissen, Wünschen und Möglichkeiten gerecht wird? 
Wir bieten Jugendlichen, die ihre Schulzeit in Kürze beenden im Berufsbildungsbereich Orientierung, individuelle Förderung und fachliche Qualifizierung nach ihren Fähigkeiten.


Plötzlich behindert. Und jetzt?

In meinem früheren Beruf kann ich durch meine Behinderung nicht mehr arbeiten. Wie und wo kann ich mich für ein neues Arbeitsfeld qualifizieren?
Menschen, die nach geeigneten Wegen zur beruflichen Rehabilitation suchen, bieten wir im Berufsbildungsbereich Orientierung, individuelle Förderung und fachliche Qualifizierung nach ihren Fähigkeiten.


BBB-Arbeitsfelder


BBB-Teilnehmer*innen lernen bei der Lebenshilfe Hildesheim ein weites Spektrum an Arbeitsfeldern kennen. Je nach persönlichen Fähigkeiten und Wünschen des Einzelnen bestehen Qualifizierungsmöglichkeiten in den Werkstatt-Bereichen:
  • Holzverarbeitung
  • Metallverarbeitung
  • Druck u. Papierverarbeitung
  • Küche und Catering
  • Hauswirtschaft
  • Hausreinigung
  • Garten- und Landschaftspflege
  • Fahrradservice
  • Montage und Verpackung
  • Kabelkonfektionierung
  • Handwerkerservice
  • Textilverarbeitung
  • Lagerlogistik
  • Verkauf
  • Darüber hinaus bieten wir Montage / Verpackung und Lagerlogistik nahe dem ersten Arbeitsmarkt in Außenarbeitsgruppen an. Individuelle Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergänzen das Bildungsangebot.

    BBB-Ziele

    Im Berufsbildungsbereich bereiten wir den Übergang von Teilnehmer*innen in das Arbeitsleben vor. Wir fördern Selbstständigkeit im Alltag, ebnen Wege für weiterführende Rehabilitationsmaßnahmen oder entwickeln gemeinsam Schritte zum Wechsel in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

    Bildungsbegleiter*innen stehen ihnen für den gesamten Zeitraum der beruflichen Bildung zur persönlichen Beratung und Qualifizierung zur Seite.

    Weitere Infos finden Sie hier.
    - Berufsbildungsbereich auf einen Blick
    - Kompetenz entwickeln und fördern

    Lassen Sie sich ausführlich beraten:
    Der Sozialdienst der Lebenshilfe Hildesheim berät Schulabgänger, Rehabilitanden, Eltern und pflegende Angehörige gern persönlich zum Förder- und Qualifizierungsprogramm im Berufsbildungsbereich:
    Telefon 05121 - 1709-70

    Wir sind zertifiziert nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung)

    Flyer Berufliche Bildung
    Flyer Berufliche Bildung in leichter Sprache
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    Sozialdienst

    „Ich will in die Werkstatt – wer kann mich beraten?“
    „Wo muss ich hin und wie erreiche ich die Werkstätten?“

    Wir sind für Sie da!

    Der Sozialdienst ist unsere zentrale Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen und Betreuer
    im Landkreis Hildesheim. 

    Einfach fragen:Rufen Sie an unter 05121 1709-60

    und vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Gesprächstermin.

    Nutzen Sie unser umfassendes Beratungsangebot

    Unsere Sozialdienst-Mitarbeiter helfen Ihnen gern weiter. Mit Informationen, wichtigen Tipps oder Telefonnummern.
    Mit Rat oder direkter Unterstützung. Zum Beispiel zu diesen Themen:

  • Praktikum
  • Aufnahme in die Werkstatt
  • Aufnahme-Voraussetzungen
  • Ausfüllen wichtiger Formulare
  • Arbeitsmöglichkeiten (Werkstatt, Integrationsbetriebe, ausgelagerte Werkstatt-Arbeitsplätze)
  • Begleitende Maßnahmen
  • Betreuung und Beschäftigung
  • berufliche Bildung- und Qualifizierung
  • Unterstützung pflegender Angehöriger (Familienunterstützender Dienst, FUD)
  • Förder- und Therapiemöglichkeiten-Beratung
  • Führungen durch unsere Häuser
  • Ferien- u. Freizeitangebote
  • Information zu Versorgungsfragen (Renten, Grundsicherung, Wohngeld, Eingliederungshilfe)
  • Feste und Veranstaltungen
  • Konflikte (Familie, Partner, Arbeit, Behörden)
  • Pädagogische Beratung
  • Praktika zum Kennenlernen
  • Rechtshilfe-Auskünfte (z.B. Betreuungsrecht, Schulden u.v.m.)
  • Werkstattführung
  • Wohnmöglichkeiten (Wohnheime, Wohngruppen, selbstständiges Wohnen)
  • Zuschüsse zu therapeutischen Maßnahme

  • Der Sozialdienst verfügt zudem über besonders spezialisierte Fachkräfte für
    interne und externe Anfragen zu Themen wie :

  • Autismus
  • Unterstützte Kommunikation (technische Hilfen, die Menschen mit Behinderung unterstützen, sich besser zu artikulieren; Gebärdensprache, leichtere Orientierung mit Hilfe von Piktogrammen, leichte Sprache)
  • „Prüfstelle Leichte Sprache“ als Service-Angebot in Kooperation mit der HAWK : Behinderte Menschen prüfen Texte auf Verständlichkeit.
  • Deeskalation - Konflikte und sich zuspitzende Situationen gezielt verhindern
  • Social Media - Risiken und Chancen im Umgang mit sozialen Netzwerken

  • Sozialdienst. Wir sind für Sie da!
    Rat und Tat für Menschen mit Behinderungen

    Die Werkstatt der Lebenshilfe Hildesheim bietet Menschen mit Behinderung vielfältige Hilfen zur Selbsthilfe.
    Dazu zählen die Tagesstruktur, die Chance auf eigenständige soziale Kontakte und ein weites Spektrum an Arbeits- und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Fähigkeiten.
    Wer unsere Häuser näher kennenlernen will, für den ist der Sozialdienst die erste Anlaufstelle.
    Unser qualifiziertes Team berät behinderte und psychisch kranke Menschen, ihre Angehörigen und Betreuer in allen Lebenssituationen.
    Gleichzeitig ist der Sozialdienst die Kontaktstelle für Mitarbeiter aus Ämtern und Sozialversicherungsträgern, die für die Finanzierung von Maßnahmen für Menschen mit Behinderung zuständig sind.

    Erstkontakt

    Wer zum ersten Beratungsgespräch zu uns kommt, für den prüfen wir, ob grundsätzlich ein Anspruch für die Aufnahme in die Werkstatt Hildesheim besteht.
    Fällt die Vorprüfung positiv aus, organisieren wir alle weiteren Schritte für die Aufnahme. Vorab nehmen wir uns viel Zeit für Ihre Fragen und bieten Interessenten Werkstatt-Führungen oder Praktika an.
    Wir informieren gern ausführlich über die Arbeit in unseren Fördergruppen oder über Angebote zur beruflichen Bildung. So lernen Sie Arbeits- und Fördermöglichkeiten der Lebenshilfe Hildesheim aus erster Hand kennen.
    Gemeinsam gleichen wir die Fähigkeiten des Einzelnen mit den Möglichkeiten in unseren Häusern ab.
    Wir prüfen, welche Entwicklungsmöglichkeiten im fachlichen Bereich in Frage kommen und welche zusätzlichen Maßnahmen zielführend sind.


    Eingangsverfahren

    Wer vom zuständigen Kostenträger grünes Licht für seinen Start in der Werkstatt erhält durchläuft zunächst ein bis zu dreimonatiges Eingangsverfahren.
    Das ist eine Art Probezeit, in der sich zeigt, ob die Werkstatt der passende Ort für die Bedürfnisse des Interessenten ist.


    Fachausschuss

    Im sogenannten Fachausschuss entscheidet ein Sozialdienstmitarbeiter gemeinsam mit Vertretern von Arbeitsamt, Stadt und Kreis Hildesheim sowie den Rentenversicherungsträgern anhand von Gutachten und Berichten über die Aufnahme.
    Dieses Gremium entscheidet regelmäßig über alle Neu-Aufnahmen, Abmeldungen, Maßnahmen-Wechsel oder Änderungen der Betreuungszeiten.


    Elternarbeit

    Der Elternbeirat der Lebenshilfe organisiert Infoveranstaltungen für alle Eltern und auch für Menschen mit Behinderung, die in der Werkstatt tätig sind.
    Er gibt wichtige Informationen weiter und koordiniert die Mitarbeit von Eltern, die sich ehrenamtlich in Projekten der Lebenshilfe engagieren wollen.


    Offene Türen für große und kleine Sorgen

    Alle Beschäftigten der Werkstatt haben neben den zuständigen Gruppenleitungen für seine Anliegen auch den Sozialdienst als Ansprechpartner.
    Er nimmt sich Zeit für persönliche Sorgen, Konflikte, Fragen oder Wünsche. Außerdem hat er den Überblick über alle Werkstatt- und Fördergruppen, sowie über die übrigen Angebote der Lebenshilfe.
    Wer sich verändern will oder Hilfe bei der Kommunikation mit wichtigen Ämtern und Behörden braucht, findet beim Sozialdienst offene Türen. 


    Begleitende Maßnahmen, Freizeiten und Veranstaltungen

    Beschäftigten der Lebenshilfe Hildesheim steht ein vielfältiges Angebot an arbeitsbegleitenden Maßnahmen, Freizeiten und Veranstaltungen offen.
    Die Programmarbeit und die Organisation übernimmt der Sozialdienst.
    Das Angebot organisieren wir entsprechend der Wünsche und Bedürfnisse der Beschäftigten zum Teil in Kooperation mit der Volkshochschule Hildesheim.

    Angeboten werden regelmäßige Sport- und Freizeitaktivitäten sowie (verschreibungs- oder kostenpflichtige) therapeutische Maßnahmen, Kurse zu Entspannungstechniken oder zur Entwicklung und Festigung wichtiger Grundfertigkeiten.
    Alle unsere Angebote konzipieren wir so, dass sie Beschäftigte während der Betreuungszeiten wahrnehmen können.  Mehr über unser Angebot finden Sie hier...

    Sport

    Fußball, Tischtennis, Tanzen, Schwimmen,

    Entspannung

    Autogenes Training, Snoezelen,

    Grundfertigkeiten

    Rechnen, Rechtschreibung, PC-Kurse, Kochen,

    Hobby & Kreativität

    Notenträumer Chor, Lebenshilfe Disco,

    Therapeutische Maßnahmen(rezept-/kostenpflichtig)

    Physiotherapie, Ergo-/Logopädie, Therapeutisches Reiten,

    Ausgelagerte Arbeitsplätze der Werkstatt

    Neben den Beschäftigten in unserer Werkstatt betreut der Sozialdienst Werkstatt-Mitarbeiter und Praktikanten, die an ausgelagerten Arbeitsplätzen in Betrieben der Region Hildesheim arbeiten.
    Ausgelagerte Arbeitsplätze sind unser Angebot für Menschen mit Behinderung, die das Interesse und die Fähigkeit haben, mit Menschen ohne Behinderung in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes zusammenzuarbeiten.
    Der externe Arbeitseinsatz erfolgt je nach betrieblichem Bedarf permanent oder projektgebunden und zeitlich befristet. Menschen mit Behinderung, die außerhalb der Werkstatt arbeiten, behalten dabei ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Werkstatt.
    Der Sozialdienst ist gleichzeitig Ansprechpartner für Betriebe in der Region Hildesheim, die Menschen mit Behinderung Arbeit oder Praktikumsplätze anbieten wollen.


    Sprechen Sie uns an!

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    Elternvertretung

    Elternbeirat der Lebenshilfe Werkstatt Hildesheim

    Elternbeirat Gruppenbild web 5777
    v.l.n.r. hinten: H.J.Meißner; A. Lackschewitz-Graf; S. Schmiech; A.Krane; C.Droste; L. Burkard; W. Kuhnert

    Die Mitglieder des Elternbeirats wünschen sich einen regen Austausch mit Ihnen allen , hoffen auf Vorschläge und Anregungen für die Arbeit des Elternbeirats und freuen sich auf Ihre Teilnahme an Informationsveranstaltungen und Tagesfahrten.

    Kontakt Elternvertretung: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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    Vorstand

    Vorstand 2023 927

    Willkommen bei der Lebenshilfe Hildesheim e.V.

    schön, dass Sie den Weg gefunden haben, unsere Arbeit etwas zu erkunden.
    Die Lebenshilfe steht seit über 50 Jahren für ein Miteinander mit beeinträchtigten Menschen und deren Angehörigen.

    Gemeinsam, professionell und mit Herz

    Familienunterstützende Angebote, Berufsbildung, Werkstattarbeit, Fördergruppen, Freizeitangebote, Seniorenangebote, Wohnen und Arbeitsplätze in Integrationsfirmen und Beratung rund um diese Themen sind unsere Hauptangebote.
    Das Maß unseres qualifizierten und liebevollen Umgangs miteinander ist der Bedarf jedes einzelnen Menschen und dadurch die Achtung dessen Würde.
    Seien Sie neugierig, sprechen Sie uns auch an, wenn wir etwas verbessern können, wir sind auch neugierig auf Sie und Ihre Meinung.

    Hans Grupe-Hübner
    hauptamtlicher Vorstand

    Alexander Kastner
    Vertretung des Vorstands
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    Aufsichtsrat


    Aufsichtsrat 2021 0082

    vlnr.: Dr. Astrid Schodder, Andreas Lücke (2. Stellvertreter), Dr.Matthias Krönig (Vorsitzender), Hans-Georg Czukta (1. Stellvertreter), Bernward Burkard, Angelika Meyer (Beisitzerin),
    nicht mit auf dem Foto, Susanne Bürger (Beisitzerin)
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    Ziele

    Ziele

    Ziel

    Die Lebenshilfe Hildesheim e.V. setzt sich gemäß ihrer Satzung für Menschen mit Behinderung ein.

    Zweck des Vereins ist es, alle Maßnahmen und Einrichtungen anzuregen, zu fördern oder selbst durchzuführen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen bedeuten.

    Zu den Aufgaben des Vereines gehören der Aufbau, die Schaffung und der Betrieb von Einrichtungen, die der Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft sowie der Vermittlung einer selbstständigen Lebensführung dienen. Insbesondere von Werkstätten und Wohnungen für Menschen mit Behinderung, sowie die Beteiligung an gleichen oder ähnlichen Unternehmen.

    Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, den Zusammenschluss von Eltern und Freunden von Menschen mit Behinderung anzuregen, diese zu beraten und in ihren Aufgaben zu unterstützen.
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    Satzung

    Satzung 5873

    SATZUNGSATZUNG

    des Vereins
    Lebenshilfe Hildesheim e.V.
    Fassung vom 26. August 2021

    § 1 Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen Lebenshilfe Hildesheim e.V.
    2. Der Sitz des Vereins ist Hildesheim.
    3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

    § 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der Fassung vom 19.12.2008. Zweck des Vereins ist es, alle Maßnahmen und Einrichtungen anzuregen, zu fördern oder selbst durchzuführen, die eine wirksame Hilfe für Behinderte aller Altersstufen bedeuten.
    2. Zu den Aufgaben des Vereins gehören der Aufbau und der Betrieb von Einrichtungen, die der Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft sowie der Vermittlung einer selbständigen Lebensführung dienen, insbesondere von Werkstätten für Behinderte, Wohnheimen und Wohnungen für Behinderte, sowie die Beteiligung an gleichen oder ähnlichen Unternehmen.
    3. Der Verein erstrebt ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit für die besonderen Probleme der Behinderten.
    4. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, den Zusammenschluss der Eltern und Freunde behinderter Menschen anzuregen, diese zu beraten und in ihren Aufgaben zu unterstützen.
    5. Die Tätigkeit des Vereins wird überparteilich und überkonfessionell geleistet. Der Verein erstrebt für die Erreichung seiner Ziele eine Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.

    § 3 Selbstlosigkeit
    1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Mitgliedschaft
    Mitglieder des Vereins können natürliche (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden.
    Sie übernehmen die Verpflichtung, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins einzusetzen und sie zu fördern.

    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
    Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag.
    Über die Aufnahme entscheidet der Aufsichtsrat.

    § 6 Ende der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
    2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Aufsichtsrat zugegangen sein.
    3. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat. Gegen den Beschluss des Aufsichtsrates ist die Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats zulässig.
    4. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

    § 7 Organe
    Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Aufsichtsrat
    c) der Vorstand

    § 8 Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a) Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates
    b) Entlastung des Aufsichtsrates nach Vorlage des Jahresberichtes
    c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    d) Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung
    e) Entscheidung über Widersprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse gemäß § 6 Abs. 3
    f) Berufung eines Fachbeirates
    g) Auflösung des Vereins

    § 9 Einberufung der Mitgliederversammlung, Vorsitz, Abstimmung, Niederschrift
    1. Der Aufsichtsrat hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist der Aufsichtsrat zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten verpflichtet.
    2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.
    3. Anträge von Mitgliedern auf Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Aufsichtsrat eingegangen sein. Diese Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme der Anträge vor Eintritt in die Tagesordnung. Über weitere Angelegenheiten kann verhandelt, jedoch nicht beschlossen werden.
    4. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
    6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Persönliche Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.
    7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder; dies gilt auch für eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    8. a) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder wird in Form einer zusammengefassten Einzelwahl durchgeführt, wobei jedes Mitglied so viele Stimmen hat wie jeweils Kandidat(innen)en zu wählen sind. Für einen Kandidaten/eine Kandidatin kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
    b) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
    c) Soweit diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen erhält.
    d) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welche die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Protokollführer zu unterschreiben.

    § 10 Aufsichtsrat
    1. Der Aufsichtsrat besteht aus 5 Personen, und zwar aus dem Vorsitzenden, einem 1. und 2. Stellvertreter sowie 2 weiteren Mitgliedern.
    2. Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus die Berufung von 2 nicht stimmberechtigten Beisitzern mit beratender Funktion beschließen, die zu den Sitzungen zu laden sind. Die nicht stimmberechtigten Beisitzer sind von der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ausgeschlossen.
    3. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet mit der gültigen Wahl des neuen Aufsichtsrates. Zwei Jahre nach der ersten Wahl scheiden zwei der Aufsichtsratsmitglieder aus und werden neu gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
    4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden sowie den 1. und 2. Stellvertreter.
    5. Gegenüber dem Vorstand wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Aufsichtsrates gemeinsam vertreten.
    6. Ein Vertreter des Elternbeirates, der von diesem zu wählen ist, nimmt als beratendes Mitglied an allen Aufsichtsratssitzungen teil.

    § 11 Zuständigkeit des Aufsichtsrates
    Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht seine Tätigkeit. Er entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen.
    Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Bestellung und Abberufung des Vorstandes
    2. Abschluss, Änderung und Beendigung der Dienstverträge des Vorstandes
    3. Genehmigung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand
    4. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
    5. Genehmigung des Jahreswirtschaftsplanes
    6. Bestellung der Wirtschaftsprüfer
    7. Zustimmung zur Übernahme von Bürgschaften und von Darlehen außerhalb des Wirtschaftsplanes
    8. Beschlussfassung über die Höhe von Krediten und langfristige Investitionsvorhaben
    9. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
    10. Beschlussfassung über die Errichtung, Auflösung und wesentliche Änderungen der Einrichtungen und Dienste des Vereins
    11. Beschlussfassung über die Gründung juristischer Personen, die Beteiligung daran oder die Änderung von Beteiligungen
    12. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

    § 12 Aufsichtsratssitzungen
    1. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch den 2. Stellvertreter einberufen.
    2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    3. Soweit Beschlüsse gefasst werden, sind sie in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

    § 13 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem hauptamtlichen Vorstandsmitglied. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat bestimmt.
    2. Der Aufsichtsrat bestimmt die Vertretung des Vorstandes und regelt deren Vollmachtsumfang.

    § 14 Aufgaben des Vorstandes
    1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins mit seinen Einrichtungen und Diensten auf der Grundlage dieser Satzung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
    3. Der Vorstand unterstützt den Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er bereitet im Auftrag des Vorsitzenden die Sitzungen vor, erstattet dem Aufsichtsrat in den Sitzungen Bericht und sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Der Aufsichtsrat hat ein unbeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand.
    4. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat nach Maßgabe von § 11 Nr. 12. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht unter Einbeziehung der Ergebnisse der Wirtschaftsprüfung.

    § 15 Elternbeirat
    1. Es wird ein Elternbeirat gebildet.
    2. Der Elternbeirat berät und unterstützt den Aufsichtsrat, den Vorstand sowie die Vertretung der behinderten Mitarbeiter und das Personal bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
    3. Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus Eltern, Angehörigen oder Betreuern der behinderten Mitarbeiter der Werkstatt Hildesheim. Nur Vereinsmitglieder können zu Mitgliedern des Elternbeirates gewählt werden.
    4. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Elternbeirates sowie das Wahlverfahren werden in einer vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung geregelt.

    § 16 Mitgliedsbeiträge
    1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
    2. Über Beitragsermäßigungen oder den Erlass von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Aufsichtsrat.

    § 17 Geschäftsstelle
    Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle.

    § 18 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 19 Vereinsvermögen nach der Auflösung
    1. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf den Landesverband Niedersachsen e.V. der Lebenshilfe für geistig Behinderte, oder, sofern dieser aufgelöst ist, auf die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. übertragen, welche es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
    2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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    Historie

    Blockhaus am Anfang

    Blockhaus am Pferdeanger, in dem die Betreuung von behinderten Kindern 1963 begann


    Der Verein Lebenshilfe Hildesheim wurde 1963 von engagierten Eltern gegründet. Erstes Projekt der politisch und konfessionell unabhängigen Selbsthilfeorganisation war die Einrichtung einer Kindertagesstätte für 17 behinderte Kinder. Aus kleinen Anfängen ist in fünf Jahrzehnten ein weit gefächertes Beratungs-, Betreuungs- und Arbeitsangebot gewachsen, das Menschen mit Handicap Wege zur selbstständigen Lebensführung, Wege in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft öffnet.
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