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über uns

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internes Gesundheitsmanagemt

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Wir fördern die Gesundheit der Mitarbeitenden und orientieren uns an ihren Bedürfnissen.

Wir sind Ansprechpartner für alle hauptamtlichen Mitarbeitenden um Gesundheit zu fördern.

Wir möchten die Zufridenheit und Arbeitsmotivation steigern.

Aufgaben
Maßnahmen zur Erhaltung des körperlichen und geistigen Wohlbefindens.

Ziele 
- erlernen von gesundem Verhalten am Arbeitsplatz
- besserer Umgang mit Belastungen 
- Belastungsminimierung 
- Führungskompetenz steigern
- gutes Arbeitsklima erreichen
- erhaltung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit
- bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie




Betriebliches Eingliederungsmanagemet

lhhi BEM 6 seiter Januar 2023 05
lhhi BEM 6 seiter Januar 2023 06
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Suchtkrankenhilfe

lhhi team sucht 2 Seiter RZ Alternative 01
lhhi team sucht 2 Seiter RZ Alternative 02 2

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2020 - 2029

2020

Herr Grupe-Hüber übernimmt nach 2 monatiger Doppelspitze zum 01.03.2020 als alleiniger hauptamtlicher Vorstand der Lebenshilfe Hildesheim e.V. und Geschäftsführer der Gesellschaften alle Geschäftsbereiche. Als Vertretung des Vorstands wird Herr Alexander Kastner und Frau Dr. Sonja Hespelt benannt.  Der bisherige Vorstand, Herr Bolko Seidel hat zum 28.02.2020 die Lebenshilfe Hildesheim auf eigenen Wunsch verlassen. 

Vorstand 0109 B21
v.l.n.r. Dr. Sonja Hespelt, Hans Grupe-Hübner, Alexander Kastner


Die Coronapandemie breitet sich aus - 
Einschränkungen und Hygienemaßnahmen sind die Folge 

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Vorübergehend geschlossen bearbeitet 3

Chronologie der Pandemie in der Lebenshilfe Hildesheim e.V.

10.03.2020 erste Coronabezogene Hygieneregeln werden eingeführt. Personen aus Risikogebieten dürfen die Gebäude der Werkstätten und Wohnanlagen nicht betreten.
17.03.2020 Eintrittsverbot für Besucher*innen und Kunde*innen. Alle Veranstaltungen und ergänzenden Angebote werden abgesagt.
17.03.2020 Für die Wohnanlagen wird ein Besuchsverbot verhängt.
18.03.2020 Für die Werkstätten wird ein Betretungsverbot für die beschäftigten Mitarbeiter*innen ausgesprochen.
Ein Umfassendes Hygienekonzept wird entwickelt und eingeführt. Vereinzelt wird die Not-Betreuung in Anspruch genommen und systemrelevante Bereiche werden durch die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen und beschäftigte Mitarbeiter*innen aufrecht erhalten.
20.05.2020 Erste vorsichtige Lockerungen in den Wohnanlagen
28.05.2020 Die Werkstattbereiche öffnen mit Einschränkungen. Eine stufenweise Rückkehr zur Arbeit wird den beschäftigten Mitarbeiter*innen ermöglicht.
20.08.2020 Ein Schichtsystem wird eingeführt. erst im zweiwöchtentlichen Wechsel später im einwöcheigen Wechsel.

Verhaltensregeln page 001

Ein neues Layout wird eingeführt.
Neben dem neuen Claim "#besonders.wertvoll." und dem neuen Slogan "jeder Mensch zählt" nimmt der Pinselstrich eine bedeutende Rolle in der künftigen Darstellung ein.

wir werden bunt




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Qualitätspolitik

Qualitätspolitik

Der Lebenshilfe Hildesheim e.V. tritt für die Verwirklichung von Chancengleichheit und Selbstbestimmung von Menschen mit Unterstützungsbedarfen ein, um ihnen ein sinnstiftendes Leben zu ermöglichen. 

Kernziel unserer Arbeit ist, dass Menschen mit Unterstützungsbedarfen ihre Rechte auf Teilhabe am Arbeitsleben und auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausüben können. Im Vordergrund stehen dabei für uns die individuelle Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten, sowie die Stärkung der Persönlichkeit. Jeder einzelne Mensch soll befähigt werden, im Rahmen seiner individuellen persönlichen Möglichkeiten, weitestgehend unabhängig von fremder Hilfe, sein Lebensumfeld selbstbestimmt gestalten zu können. 

Das Recht auf Teilhabe beinhaltet in dem Lebenshilfe Hildesheim e.V., dass Menschen mit Unterstützungsbedarfen mitmachen, mitgestalten und mitbestimmen. Der respektvolle Umgang mit den Menschen, die in unsere Einrichtungen kommen oder in ihnen leben und unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ist uns sehr wichtig. Wir verstehen uns als Schutzraum vor jedweder Gewalt, ein gewaltfreier Umgang miteinander ist unser Ziel. 

Wir streben eine optimale und effiziente Umsetzung unseres Auftrags zur beruflichen und sozialen Teilhabe behinderter Menschen an. Grundlage hierfür ist die Schaffung einer dauerhaft sozialen und behindertengerechten Arbeitswelt und einer lebenswerten Gestaltung des sozialen Umfeldes. Wir setzen uns täglich aktiv mit dem individuellen Spannungsverhältnis zwischen Möglichkeiten und Grenzen der Selbstbestimmung auseinander. 

Die hohe Qualität in allen Bereichen der Produktion & Dienstleistung sowie der Förderung und Betreuung sichern wir mit einem Qualitätsmanagement, das dem permanenten Wandel der vielfältigen Aufgaben stets angepasst wird. Die Unternehmensziele werden im gesamten Unternehmen gesucht und gesammelt. Eine gemeinsame Verfolgung der Zielerreichung ist durch ein Verfahren beschrieben und gesichert. 

Unsere Qualitätspolitik ist darauf ausgerichtet, bestehende Angebote stetig zu verbessern, flexibel gegenüber wechselnden Aufgabenstellungen zu sein und neue Geschäftsfelder zu erschließen. Die kontinuierliche Entwicklung und Umsetzung qualitativ hochwertiger und personenzentrierter Betreuungs- und Förderungskonzepte gehört hierbei zu unseren wichtigsten Aufgaben. 

Innovation, Wirtschaftlichkeit und Fachkompetenz sichern und beschreiben unseren sozialen Auftrag. Dafür brauchen wir qualifizierte und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gute Rahmenbedingungen und Ressourcenmanagement. 

Der Einsatz von Fachkräften ist uns selbstverständlich. Deren kontinuierliche Weiterbildung, kontinuierliche Förderplanung adäquate 

räumliche und personelle Ausstattung, Sicherstellung finanzieller-, sachlicher und zur Förderung erforderlichen Ressourcen und attraktive Arbeitsplätze zeichnen die Lebenshilfe Hildesheim aus. In unserem QMS werden die Wege und Ziele beschrieben, um das alles zu erreichen. 

Durch einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) passen wir fortlaufend unsere Arbeit den gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen an und neue Entwicklungen und Strategien werden positiv und offen umgesetzt. 

Alle Mitarbeitenden arbeiten verantwortungsvoll gemeinsam an diesem Ziel, die Kunden- zufriedenheit sicherzustellen und zu steigern. Sie erkennen alle Elemente der Norm an und halten sich an Recht und Gesetz. 

Daraus resultierend werden regelmäßige Zertifizierungen nach der Norm DIN EN ISO 9001 und der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) vorgenommen. Dieses ist die Grundlage für die Beziehungen zu unseren Kunden, Menschen mit Beeinträchtigungen und Lieferanten. 

In unserem Unternehmen ist Qualität und Sicherheit der Lebensmittel ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenspolitik. Als Dienstleister sind wir uns unserer Rolle in der Lebensmittelkette bewusst. 

Wir reduzieren alle Beeinträchtigungen auf die Qualität und Sicherheit unserer Dienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten und mittels durchdachter Abläufe HACCP basierend auf das mögliche Minimum. Unsere Verantwortung im Umgang mit unseren Dienstleistungen erfordert die Ermittlung und Bewertung von möglichen Gefahren und Risiken in den Abläufen sowie die Erfüllung der festgelegten Ziele und Maßnahmen und deren Überprüfung anhand messbarer Merkmale. 

Hierbei ist es für uns eine Selbstverständlichkeit, die rechtlichen Vorschriften, die Vorgaben des Codex Alimentarius sowie die uns selbst gestellten Anforderungen an die Qualität und Lebensmittelsicherheit einzuhalten und wo möglich zu übertreffen. 

Von unseren Lieferanten und Dienstleistern erwarten wir bei allen Produkten und Dienstleistungen ein hohes Maß an Qualität, damit wir diese an unsere Leistungsempfänger weitergeben können. 

Das digitale Qualitätsmanagementsystem ist allen Mitarbeitern transparent, die personelle Besetzung des Qualitätsmanagements ist gesichert.

 2023.05. 
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Stiftungsziele - So helfen Sie - Einfach, direkt, vor Ort

Mehr möglich machen: Stiftungsziele

Die Stiftung Lebenshilfe Hildesheim fördert die Arbeit der Lebenshilfe Hildesheim e.V. und ihrer Tochtergesellschaften. Sie ermöglicht, dass behinderte Menschen aller Altersgruppen und deren Angehörige nachhaltig unterstützt und gefördert werden. Stiftungserträge und Spenden setzen wir gezielt dort ein, wo eigene und öffentliche Mittel individuelle Hilfe-, Betreuungs-, Pflege- und Förderbedürfnisse nicht oder nicht vollständig erfüllen können.
Ihre Geld- oder Sachspende, Ihre Zustiftung oder die Berücksichtigung der Stiftung in Ihrem Testament hilft direkt und ganz konkret
• körperlich, geistig und seelisch hilfebedürftigen Menschen und deren Angehörigen,
• hilfebedürftigen älteren Menschen,
• und hilfebedürftigen Kindern und Jugendlichen in den Fördereinrichtungen der Lebenshilfe Hildesheim e.V..

So helfen Sie: Einfach, direkt, vor Ort

Ihre Spende hilft 1 : 1


Spenden Sie: Jeder Euro hilft. Direkt und ohne
Abzug. Einmalig für aktuelle Förderanliegen oder
als regelmäßige Dauerspende, die es der Stiftung
Lebenshilfe Hildesheim erlaubt, z. B. Fördermaßnahmen
längerfristig verlässlich zu planen.

Nachhaltig feiern: Spenden-Anlässe gibt es viele

Ob runder Geburtstag, Silberhochzeit, Firmenjubiläum,
Familienfeiern, Weihnachten oder der
Tod eines geliebten Menschen: Statt Blumen oder
Geschenken – tun Sie Gutes für Menschen mit Behinderung!
Wünschen Sie sich ganz konkret eine
Spende für die Stiftung Lebenshilfe Hildesheim.

Zustiften und dauerhaft Gutes tun

Helfen Sie nachhaltig. Mit Ihrer Zustiftung erhöhen
Sie das Vermögen der Stiftung Lebenshilfe
Hildesheim dauerhaft. Ihr Vermögensbeitrag
selbst wird nicht angetastet. Er bleibt „ewig“ erhalten
und erhöht den Stiftungsertrag auf Dauer. Je
höher das Stiftungsvermögen, desto größer sind
die Erträge, die für Menschen mit Behinderung
eingesetzt werden.

Über den Tod hinaus: Gutes tun

Setzen Sie die Stiftung Lebenshilfe Hildesheim
als Erben in Ihr Testament ein. So helfen Sie
Menschen mit Behinderung weit über das eigene
Leben hinaus. Auch in einem Behinderten-Testament
können Sie die Stiftung Lebenshilfe
Hildesheim als Erben bestimmen. Mit einem
Vermächtnis vererben Sie festgelegte Vermögensgegenstände.

Übrigens: Spender sparen Steuern

Spenden und Zustiftungen an unsere gemeinnützige
Stiftung können Sie als Privatperson oder
Unternehmen steuerlich geltend machen.

Stiftung Lebenshilfe Hildesheim
BIC: GENODEF1PAT
IBAN: DE49 2519 3331 1107 2180 00
Volksbank eG
Hildesheim-Lehrte-Pattensen
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Stiftung der Lebenshilfe Hildesheim

lhhi stiftung

Mehr möglich machen mit Spenden und Zustiftungen


„Es gibt nichts Gutes,außer man tut es!“ (E. Kästner)

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Freunde und Förderer

seit 1963 setzt sich die Lebenshilfe Hildesheim e.V. für Belange von Menschen mit Behinderung ein. Ihre Teilhabe am Leben in Gemeinschaft, die Integration in das Arbeitsleben und eine möglichst selbstständige Lebensführung:

Das ist unser Ziel! Dazu betreiben wir vielgestaltige Förder-, Wohn und Werkstatt Einrichtungen in der Region Hildesheim.Wir beraten Menschen mit Handicap, deren Eltern, Angehörige, Freunde und Freundinnen und bieten ihnen - auf individuelle Bedürfnisse zugeschnitten unterstützende Hilfen.

Unser Auftrag: Inklusion durch gezielte Unterstützung von Menschen mit Behinderung aller Altersklassen. Diese Arbeit wollen wir auf ein nachhaltiges Fundament stellen. Dazu haben wir 2015 die Stiftung Lebenshilfe Hildesheim ins Leben gerufen. Dafür bitten wir um Ihre Unterstützung.

Helfen Sie mit, die Förderzwecke der Stiftung Lebenshilfe Hildesheim bekannt zu machen. Sprechen Sie mit Freunden und Bekannten über die Arbeit der Lebenshilfe Hildesheim. Geben Sie diese Info weiter. Und, gehen Sie mit gutem Beispiel voran: Spenden Sie einmalig, regelmäßig oder aus ganz besonderem Anlass. Ob größere oder kleine Beträge – jeder Euro an die Stiftung hilft Menschen mit Behinderung direkt und vor Ort.

Für Ihre Unterstützung herzlichen Dank!

Karl-Heinz Wondratschek
Vorstandsvorsitzender
Stiftung Lebenshilfe Hildesheim
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1958 - 1962

1958 

Am 23. November wurde die Bundesvereinigung der Lebenshilfe in Marburg gegründet.

1962

Am 1. Juni trat das Bundssozialhilfegesetz in Kraft. Es gewährte erstmalig den geistig behinderten Menschen einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe.

Am 13. Oktober wurde der Landesverband Niedersachsen der Lebenshilfe in Hannover gegründet.
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Frauenbeauftragte

lhhi frauenbeauftragte

Wir sind für Sie tätig…
• Bei beruflichen Anliegen (Sie möchten z.B. Ihren Arbeitsplatz wechseln und brauchen Unterstützung)
• Sie haben Probleme mit Ihren Kollegen*innen oder Ihrer Gruppenleitung/Werkstattleitung
• Sie möchten sich gerne weiterbilden
• Sie möchten gerne an Arbeitsgruppen teilnehmen
• Sie möchten Ihre Rechte und Pflichten kennenlernen

Anja Schmidt
Sabine Margies 
Frauenbeauftragte


Rosi Tetzlaff
Monique Angermann
Stellvertreterin

Wir sind für Sie da
Sprechzeiten: täglich von 8.30 Uhr – 15.00 Uhr
Lebenshilfe Hildesheim, Am Flugplatz 9, 31137 Hildesheim
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tel.: 05121/1709820

Alle Gespräche mit der Frauenbeauftragten stehen unter Schweigepflicht!
Für neue Tipps und Anregungen sind wir offen und jederzeit erreichbar!

Aufgaben der Frauenbeauftragten in der Lebenshilfe Hildesheim.

Aufgaben der FB A5 05.05.2021 Seite 01 

 
Flyer "Schutz vor Gewalt" in leichter Sprache

Flyer Gewaltprävention (1) Seite 1
Flyer Gewaltprävention (1) Seite 2
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Satzung der Stiftung

lhhi stiftungStiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name der Stiftung lautet 

Stiftung Lebenshilfe Hildesheim.

2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
3. Der Sitz der Stiftung ist Hildesheim.
4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Mitgliedschaft

Die Stiftung ist Mitglied im „Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V.“ und damit dem „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.“ als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.


§ 3 Zweck der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist die
a. Unterstützung körperlich, geistig und seelisch Hilfsbedürftiger sowie deren Angehörigen, insbesondere die Hilfe und Eingliederung behinderter Menschen sowie deren Inklusion,
b. Pflege und Betreuung von hilfsbedürftigen älteren Menschen,
c. Betreuung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
d. Förderung und finanzielle Unterstützung der oben genannten Personengruppen

2. Die vorstehenden Zwecke werden insbesondere durch die Förderung der Arbeit des gemeinnützigen Vereins „Lebenshilfe Hildesheim e.V.“ und dessen Tochtergesellschaften sowie anderer Projekte steuerbegünstigter Hilfeleistung dieser Art verwirklicht. Bei ausreichenden Mitteln kann die Stiftung auch eigene Einrichtungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwerben, errichten oder sich an entsprechenden Einrichtungen beteiligen.

Dazu gehören u.a.:
a. Die Förderung von Angeboten, Aktivitäten, Initiativen und Leistungen, die behinderte Menschen unmittelbar betreffen,
b. die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum bzw. Wohnangeboten für behinderte Menschen, damit diese in ihrem jeweiligen Lebensbereich, integriert in die örtliche Gemeinschaft, lebenslang leben können,
c. die Unterstützung der Lebenshilfe Hildesheim e.V. und dessen gemeinnützigen Tochtergesellschaften zur Verwirklichung auch ihrer steuerbegünstigten Zwecke,
d. Maßnahmen zur Unterstützung, Ausbildung, Bildung, Beratung, Pflege, Betreuung, Unterbringung und Erholung von behinderten Menschen einschließlich der Förderung von Modellprojekten
e. Hilfe bei Beratungs- und Unterstützungsangeboten für die Angehörigen – insbesondere Eltern – von Menschen mit Behinderung


§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen beträgt im Zeitpunkt der Errichtung 50.000,00 EURO (in Worten: Fünfzigtausend EURO).
2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen, Erbschaften, Spenden und Schenkungen erhöht werden.
3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften kann von einem Teil der Stiftungserträge eine freie Rücklage gebildet werden, die dem Stiftungsvermögen zugeführt werden kann.
4. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
5. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.


§ 6 Verwendung der Mittel

1. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen unmittelbar und zeitnah.
2. Die Stiftung ist zu sparsamer Wirtschaftsführung verpflichtet. Die Stiftungsmittel dürfen nach Abzug der zulässigen zur Verwaltung der Stiftung notwendigen und angemessenen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht.


§ 7 Stiftungsorgane

1. Organe der Stiftung sind
a. der Stiftungsvorstand
b. der Stiftungsrat

2. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Angemessene Auslagen werden im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen ersetzt.


§ 8 Stiftungsvorstand

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
a) Zwei Vorstandmitglieder der Stiftung sind außenstehende Persönlichkeiten, die durch den Stiftungsrat ernannt werden. Diese Personen dürfen kein Amt in dem Verein Lebenshilfe Hildesheim e.V.oder dessen Gesellschaften ausüben. Eines dieser beiden Vorstandsmitglieder ist Vorsitzender, das andere stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Die Festlegung erfolgt durch den Stiftungsrat.
b) Ein Vorstandsmitglied der Stiftung ist Vorstandsmitglied des Vereins Lebenshilfe Hildesheim e.V., auch dieses Stiftungsvorstandsmitglied wird vom Stiftungsrat ernannt.

2. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, lädt den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzungstermin zugehen.

3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheitsentscheidung; bei Patt-Abstimmungen gilt der Vorschlag als abgelehnt. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem anwesenden Stiftungsvorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederberufung bzw. Ausübung weiterer Amtszeiten ist möglich. Das Amt eines Stiftungsvorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger vom Stiftungsrat berufen ist. Das Amt endet weiter durch Tod, Niederlegung, Abberufung seitens des Stiftungsrates oder Beendigung der Zugehörigkeit zum Vorstand der Lebenshilfe Hildesheim e.V. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes scheiden mit dem Ende der Amtszeit, in der sie ihr 75. Lebensjahr vollenden, aus dem Stiftungsvorstand aus.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Stiftungsvorstand aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger vom Stiftungsrat berufen.
5. Der Stiftungsrat kann ein Stiftungsvorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stiftungsvorstandsmitglied die in § 9 genannten
Aufgaben grob vernachlässigt oder durch sein Verhalten bzw. seine Äußerungen die Zielsetzung und den Ruf der Stiftung gefährdet. Dem betroffenen Stiftungsvorstandsmitglied soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
6. Sitzungen des Stiftungsvorstands können per Telefon- oder Bildschirmkonferenz durchgeführt werden. Ferner können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
7. Der Stiftungsvorstand gibt sich mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsordnung, dabei kann es sich um eine einheitliche Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates handeln.


§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Stiftungsvorstand vertreten. Zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gesamtvertretungsberechtigt.
2. Die Vertretungsmacht der Stiftungsvorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis auf gewöhnliche Geschäfte des Stiftungsbetriebs beschränkt. Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle werden der Höhe nach in der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes benannt und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.
3. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes sowie den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon unterrichtet er den Stiftungsrat unverzüglich.
4. Der Stiftungsvorstand hat insbesondere die Aufgaben:
a. Verwaltung des Stiftungsvermögens und Verwendung der Stiftungsmittel,
b. Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
c. Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechnungslegung; Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Stiftungsrat nach Schluss des Geschäftsjahres,
d. Aufstellung eines Haushaltsplanes,
e. Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane an die Stiftungsbehörde,
f. Anstellung von Mitarbeitern.
5. Der Stiftungsvorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Die Kosten hierfür trägt die Stiftung.


§ 10 Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus den gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates der Lebenshilfe Hildesheim e.V. gem. § 10 Abs. 1 der Satzung der Lebenshilfe Hildesheim e.V. und bis zu weiteren vier Personen, die vom Stiftungsrat ernannt werden können. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Stiftungsratsvorsitzenden und einen stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen mit dem Ende der Amtszeit, in der sie ihr 75. Lebensjahr vollenden, aus dem Stiftungsrat ausscheiden.
2. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, dabei kann es sich um eine einheitliche Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates handeln.
3. Der Stiftungsratsvorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Stiftungsratsvorsitzende, lädt den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn zugehen.
4. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in § 12 etwas anderes bestimmt ist. Bei Pattabstimmungen gilt der Vorschlag als abgelehnt. Über die Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Stiftungsratsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Sitzungen des Stiftungsrates können per Telefon- oder Bildschirmkonferenz durchgeführt werden. Ferner können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
6. Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Beginn der ersten Amtszeit ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stiftung. Die Amtszeit derjenigen Stiftungsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat der Lebenshilfe Hildesheim e.V. angehören, richtet sich nach § 10 der Satzung der Lebenshilfe Hildesheim
e.V.
7. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
8. Der Stiftungsrat kann ein Stiftungsratsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stiftungsratsmitglied die in § 11 genannten Aufgaben grob vernachlässigt oder durch sein Verhalten bzw. seine Äußerungen die Zielsetzung und den Ruf der Stiftung gefährdet. Dem betroffenen Stiftungsratsmitglied soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.


§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat berät den Stiftungsvorstand und überwacht seine Arbeit. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes
b. Aufsicht über die Arbeit des Vorstandes
c. Bestellung des Wirtschaftsprüfers
d. Feststellung des Jahresabschlusses
e. Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses unter Beachtung der steuerrechtlichen Gewinnverwendungsregelungen
f. Beschlussfassung über die Zustimmung über Entnahmen aus und Einstellungen in Rücklagen
g. Entlastung des Vorstandes
h. Erteilung der vorherigen Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften des Stiftungsvorstands gem. § 9 Abs. 2 dieser Satzung oder in Verbindung mit den Festlegungen in der Geschäftsordnung gem. § 10 Abs. 3


§ 12 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung

1. Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung können von Stiftungsrat mit einer ¾ - Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann der Stiftungsrat mit ¾ Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, der dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll. Beschlüsse über die Zweckänderung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den gemeinnützigen Verein Lebenshilfe Hildesheim e.V. oder dessen
Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke gem. § 2 der Vereinssatzung zu verwenden hat.


§ 13 Stiftungsaufsicht

1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.
2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheit der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht sind ihr unaufgefordert vorzulegen.
3. Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.
4. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§ 3) ist die Einwilligung des Finanzamts und der Stiftungsaufsicht nötig.


§ 14 Inkrafttreten der Stiftungssatzung

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Hildesheim, den 11.11.2015
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2010 - 2019

2012

Der Bereich Montage und Verpackung wird am Standort Käte Paulus Straße
um 50 Arbeitsplätze erweitert.

Standort Käthe  Paulusstraße 7c

Start Projekt „Stadtteilmanagement Nordstadt“
Ende des Projekts „Werkstatt 44“


2013

Die Lebenshilfe Hildesheim feiert das 50jährige Bestehen

Festgottesdienst

50 Jahre Lebenshilfe Gottesdienst

Vernisage

50 Jahre Lebenshilfe Vernisage

Symposium "Lebesns(wert) von Anfang an auf den Wegen zur Inklusion" 

50 Jahre Lebenshilfe Symposium

Theater "Lebens(t)räume"

50 Jahre Lebenshilfe Tanztheater Lebens(t)räume

Festakt im Rathaus

50 Jahre Lebenshilfe Festakt

Inklusives Kulturbankett auf dem Marktplatz und der Lilie in Hildesheim

50 Jahre Lebenshilfe Kulturbankett

Fußball Hannover96 Traditionself gegen Lebenshilfe Hildesheim

50 Jahre Lebenshilfe Fußball

Sommerfest in Drispenstedt

50 Jahre Lebenshilfe Sommerfest

Tag der offenen Tür in den Werkstätten der Lebenshilfe Hildesheim

50 Jahre Lebenshilfe Tag der offenen Tür

Nordsidestory - ein inklusives Theaterprojekt

50 Jahre Lebenshilfe inklusives Theater

Weihnachtsmarkt in Drispenstedt

50 Jahre Lebenshilfe Weihnachtsmarkt


2014

Der Onlineshop wird eröffent.

Shop Web Seite 3


2015
Die Integrationsfirma "Bewirtschaftungs und Service gem. GmbH" Kantine Kreishaus geht in der Lebenshilfe Hildesheim auf.


2016
Start der neuen Webseite

20 Jahre Integrationsbetrieb Ginkgo Gartengestaltung gem. GmbH in der Lebenshilfe

Jubilaeumsfeier Ginkgo 6703

10jähriges Jubiläum der Lebenshilfe Wohnanlagen GmbH in Harsum

Jubilaeum Wohnanlage Harsum 6258


2017


„Rucksack“-Programm feiert zehnjähriges Bestehen!

Rucksackprogramm 9558

Special Olympics 2017 in Hildesheim

Rund 1000 Sportler kämpfen vom 14. bis 16. Juni bei den Landsspielen für Menschen mit geistiger Behinderung in Hildesheim um Medaillen.

Special Olympics Hildesheim 2017 9999

Special Olympics 2017 02530

Special Olympics Hildesheim 2017 0496


Kulturbankett im Rahmen der Special Olympics

Auf dem historischen Marktplatz und auf dem Platz „An der Lilie“ fand das Kulturbankett der Lebenshilfe in Zusammenarbeit mit der Diakonie und der Caritas statt.

Kulturbankett 2017 0194

Kulturbankett 2017 0227

Kulturbankett 2017 0156

Kulturbankett 2017 0269

Kulturbankett 2017 0407


Der Werkstattrat der Werkstatt Hildesheim hat zur Podiumsdiskussion geladen

Politiker stellen sich den Fragen der Beschäftigen der Lebenshilfe Hildesheim.


Podiumsdiskussion mit Ute Bertram 1378

MDB Ute Bertram (CDU) am 19.09

Podiumsdiskussion mit Ute Bertram 1355


Podiumsdiskussion mit Bernd Westphal 2017 1276

MDB Bernd Westphal (SPD) am 13.09

Podiumsdiskussion mit Bernd Westphal 2017 1275
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