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Satzung

Satzung 5873

SATZUNGSATZUNG

des Vereins
Lebenshilfe Hildesheim e.V.
Fassung vom 26. August 2021

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Lebenshilfe Hildesheim e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Hildesheim.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der Fassung vom 19.12.2008. Zweck des Vereins ist es, alle Maßnahmen und Einrichtungen anzuregen, zu fördern oder selbst durchzuführen, die eine wirksame Hilfe für Behinderte aller Altersstufen bedeuten.
2. Zu den Aufgaben des Vereins gehören der Aufbau und der Betrieb von Einrichtungen, die der Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft sowie der Vermittlung einer selbständigen Lebensführung dienen, insbesondere von Werkstätten für Behinderte, Wohnheimen und Wohnungen für Behinderte, sowie die Beteiligung an gleichen oder ähnlichen Unternehmen.
3. Der Verein erstrebt ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit für die besonderen Probleme der Behinderten.
4. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, den Zusammenschluss der Eltern und Freunde behinderter Menschen anzuregen, diese zu beraten und in ihren Aufgaben zu unterstützen.
5. Die Tätigkeit des Vereins wird überparteilich und überkonfessionell geleistet. Der Verein erstrebt für die Erreichung seiner Ziele eine Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.

§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden.
Sie übernehmen die Verpflichtung, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins einzusetzen und sie zu fördern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Über die Aufnahme entscheidet der Aufsichtsrat.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Aufsichtsrat zugegangen sein.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat. Gegen den Beschluss des Aufsichtsrates ist die Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats zulässig.
4. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Aufsichtsrat
c) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates
b) Entlastung des Aufsichtsrates nach Vorlage des Jahresberichtes
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung
e) Entscheidung über Widersprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse gemäß § 6 Abs. 3
f) Berufung eines Fachbeirates
g) Auflösung des Vereins

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung, Vorsitz, Abstimmung, Niederschrift
1. Der Aufsichtsrat hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist der Aufsichtsrat zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten verpflichtet.
2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.
3. Anträge von Mitgliedern auf Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Aufsichtsrat eingegangen sein. Diese Anträge sind den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme der Anträge vor Eintritt in die Tagesordnung. Über weitere Angelegenheiten kann verhandelt, jedoch nicht beschlossen werden.
4. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Persönliche Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder; dies gilt auch für eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8. a) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder wird in Form einer zusammengefassten Einzelwahl durchgeführt, wobei jedes Mitglied so viele Stimmen hat wie jeweils Kandidat(innen)en zu wählen sind. Für einen Kandidaten/eine Kandidatin kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
b) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
c) Soweit diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen erhält.
d) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welche die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus 5 Personen, und zwar aus dem Vorsitzenden, einem 1. und 2. Stellvertreter sowie 2 weiteren Mitgliedern.
2. Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus die Berufung von 2 nicht stimmberechtigten Beisitzern mit beratender Funktion beschließen, die zu den Sitzungen zu laden sind. Die nicht stimmberechtigten Beisitzer sind von der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ausgeschlossen.
3. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet mit der gültigen Wahl des neuen Aufsichtsrates. Zwei Jahre nach der ersten Wahl scheiden zwei der Aufsichtsratsmitglieder aus und werden neu gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden sowie den 1. und 2. Stellvertreter.
5. Gegenüber dem Vorstand wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Aufsichtsrates gemeinsam vertreten.
6. Ein Vertreter des Elternbeirates, der von diesem zu wählen ist, nimmt als beratendes Mitglied an allen Aufsichtsratssitzungen teil.

§ 11 Zuständigkeit des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht seine Tätigkeit. Er entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen.
Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Bestellung und Abberufung des Vorstandes
2. Abschluss, Änderung und Beendigung der Dienstverträge des Vorstandes
3. Genehmigung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand
4. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
5. Genehmigung des Jahreswirtschaftsplanes
6. Bestellung der Wirtschaftsprüfer
7. Zustimmung zur Übernahme von Bürgschaften und von Darlehen außerhalb des Wirtschaftsplanes
8. Beschlussfassung über die Höhe von Krediten und langfristige Investitionsvorhaben
9. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
10. Beschlussfassung über die Errichtung, Auflösung und wesentliche Änderungen der Einrichtungen und Dienste des Vereins
11. Beschlussfassung über die Gründung juristischer Personen, die Beteiligung daran oder die Änderung von Beteiligungen
12. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

§ 12 Aufsichtsratssitzungen
1. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch den 2. Stellvertreter einberufen.
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3. Soweit Beschlüsse gefasst werden, sind sie in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem hauptamtlichen Vorstandsmitglied. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat bestimmt.
2. Der Aufsichtsrat bestimmt die Vertretung des Vorstandes und regelt deren Vollmachtsumfang.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins mit seinen Einrichtungen und Diensten auf der Grundlage dieser Satzung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
3. Der Vorstand unterstützt den Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er bereitet im Auftrag des Vorsitzenden die Sitzungen vor, erstattet dem Aufsichtsrat in den Sitzungen Bericht und sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Der Aufsichtsrat hat ein unbeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand.
4. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat nach Maßgabe von § 11 Nr. 12. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht unter Einbeziehung der Ergebnisse der Wirtschaftsprüfung.

§ 15 Elternbeirat
1. Es wird ein Elternbeirat gebildet.
2. Der Elternbeirat berät und unterstützt den Aufsichtsrat, den Vorstand sowie die Vertretung der behinderten Mitarbeiter und das Personal bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3. Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus Eltern, Angehörigen oder Betreuern der behinderten Mitarbeiter der Werkstatt Hildesheim. Nur Vereinsmitglieder können zu Mitgliedern des Elternbeirates gewählt werden.
4. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Elternbeirates sowie das Wahlverfahren werden in einer vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 16 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Über Beitragsermäßigungen oder den Erlass von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Aufsichtsrat.

§ 17 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle.

§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 19 Vereinsvermögen nach der Auflösung
1. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf den Landesverband Niedersachsen e.V. der Lebenshilfe für geistig Behinderte, oder, sofern dieser aufgelöst ist, auf die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. übertragen, welche es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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